Der Schweizer Souverän hat am 28. November 2010 der Gesetzgebung und der Justiz einen klaren Auftrag erteilt. Kriminelle Ausländer, die eines Verbrechens verurteilt wurden, sollen konsequent weggewiesen und aus der Schweiz ausgeschafft werden. Die schweren Verbrechen wurden im Initiativtext erwähnt. In der nun folgenden Ausgestaltung des Gesetzes werden die Bedingungen für die Ausschaffung näher genannt und weitere Vergehen hinzugefügt werden. Wir sehen in der Umsetzung keine Schwierigkeiten. Ein vom Gericht zu einer bedingten oder unbedingten Strafe verurteilter Ausländer wird automatisch zur Aussachaffung verurteilt werden müssen, sofern Ausnahmebestimmungen des zwingenden Völkerrechts (z.B. Todesstrafe im Herkunftsland) oder bestehender internationaler Verträge (Personenfreizügigkeit mit EU) dies nicht zulassen.
Zitat: "Das Abstimmungsresultat zeigt () das grosse Unbehagen der Bevölkerung gegenüber der Einwanderungspolitik der letzten Jahre. Die Öffnung der Grenzen, der freie Personenverkehr mit der EU und eine zu lasche Asylpolitik haben zu einer unkontrollierten Einwanderung geführt, die grosse Probleme mit sich bringt. Diesbezüglich ist klarer Handlungsbedarf gegeben. Die Schweiz muss ihre Handlungsfähigkeit zurückgewinnen. - Von jeder Person, die in die Schweiz einwandert, ist zu erwarten, dass sie in einer Vereinbarung unsere Verfassung und unsere Rechtsordnung respektiert.-
Wie zu erwarten, melden sich nun auch wieder jene Kreise zu Wort, die einer Einschränkung der Volksrechte das Wort reden. Materielle Vorprüfungen von Volksinitiativen, die Ausweitung der Ungültigkeitsgründe oder die Einführung eines Verfassungsgerichts sollen letztlich dazu dienen, das Initiativrecht zu relativieren und schrittweise zurückzubinden. Damit soll das Volk weniger Einfluss auf die Politik haben. Diesen Tendenzen ist entschieden entgegenzutreten." schweizerzeit.ch: Klarer Auftrag vom Volk. Kriminelle Ausländer konsequent ausschaffen.
Der Richter muss bei der Verurteilung des kriminellen Ausländers die Ausschaffung im Urteil einbeziehen, kann aber mit Rücksicht auf die Einschränkungen des Personenfreizügigkeitsabkommens oder des Völkerrechts, die Ausschaffung im Urteil als bedingt aussetzen.
AntwortenLöschenDie Umsetzung wird nicht so schwierig sein, wie die Gegner gerne beschwören. Das Gesetz muss dem neuen Verfassungsartikel entsprechen. Der Vergehenskatalog sollte präzisiert werden. Bei einer Straffälligkeit und Schuldigsprechung gemäss Strafgesetzbuch muss die Ausschaffung im Urteil zur Anwendung kommen. Ausnahmen könnten gewisse Bagatellfälle sein, bei denen nur mit einer Busse bestraft wurde.
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