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15.2.16

Rechtsstaat und Demokratie. Abstimmung Durchsetzungsinitiative 28. Februar 2016.

Die Vorstellung vom dummen Volk, das nicht in der Lage sei, statt einer Elite urteilen zu können und deshalb nicht in der Lage sei, sich selbst eigene Gesetze zu geben, kommt aus der autoritären Mottenkiste des Mittelalters – egal ob von links oder rechts propagiert. Der Bürger soll systematisch so eingeschüchtert werden, dass er sich nicht getraut, selbst zu urteilen. Er gibt dann seine Mündigkeit an autoritär und selbstgerecht auftretende Besserwisser ab........
Im Bundesbüchlein zur kommenden Abstimmung am 28. Februar 2016 lese ich auf Seite 27 eine überraschende Definition von Demokratie, die in der schweizerischen Demokratie fehl am Platz ist. Sie erklären dort, dass in einer Demokratie das Parlament die Gesetze macht......
Entscheidend für eine eigentliche Demokratie ist, dass alle Gesetze vom Volk ausgehen und nur stellvertretend ein Parlament versucht, den Willen der Bürger umzusetzen. Falls das dem Parlament aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, sei es aus Machtgründen, aus Parteisolidarität statt Bürgersolidarität, aus Manipulation durch Verwaltung oder Interessengruppen, aus Unkenntnis der Materie oder Unverstand, gibt es das Referendum, um den Willen der Mehrheit der Bürger herauszufinden und dabei zu erfahren, ob das Parlament den Volkswillen erfasst hat oder eben nicht.....
Sind Sie so weit von der Realität entfernt, dass Sie vergessen, dass im Schweizerischen Rechtsstaat das Volk die Gesetze macht und das auf allen Ebenen - ja dass die Direkte Demokratie in der Schweiz genau dies immer zum Ziel hatte? Und sind Sie sich bewusst, dass diese Selbstbestimmung in der ganzen Geschichte der Schweiz immer wieder von Neuem gegen Ansprüche von Eliten in der Schweiz durchgesetzt werden musste? .....
Diethelm Raff, Präsident Verein für Direkte Demokratie. E-Mail: diethelm.raff@bluemail.ch
Lesen Sie den ganzen Artikel "Rechtsstaat und Demokratie"
http://www.ch-libre.ch/neuebeitraege/rechtsstaat_und_demokratie.pdf

5.2.16

JA zur Auschaffungsinitiative ohne Härtefall-Klausel

Wer traut noch der Kriminalstatistik ? Die Kriminalität gehe zurück. Das kann nicht stimmen. Fragen Sie einen ehrlichen Polizisten.
Politblog: Wir haben ein grosses Gewaltproblem in der Schweiz. Das wahre Ausmass der Gewalt wird von den Behörden und der Politik verschwiegen und verharmlost. Dazu kommt, dass zahlreiche, auch schwere Delikte nicht mehr angezeigt werden, mangels Vertrauen in den Staat, die Täterschaft zu ermitteln und das Delikt adäquat zu ahnden.
Die Frage, wer die Täter sind, versucht die Politik immer wieder elegant zu umgehen. Tatsache aber ist, dass bei physischen Gewaltdelikten (Raub, Körperverletzungen, Tätlichkeiten etc.) und dem Handel mit Heroin und Kokain der Anteil an Personen mit Migrationshintergrund, inklusive eingebürgerter Personen, bei weit über 80 Prozent liegt. Der Grossteil der Gewalttäter stammt aus der Balkanregion. Doch Täter aus den Maghreb-Staaten holen mit grossem Tempo auf. Solche Tätergruppierungen bedrohen, berauben oder verprügeln oft grundlos einzelne Personen oder Personen in kleineren Gruppen. Obschon in vielen Fällen die Polizei schnell vor Ort ist, können die meisten Täter fliehen. Auf Anzeigen wird immer öfter verzichtet und eine Anzeigepflicht besteht nicht. Die Übergriffe werden nicht aktenkundig.

4.2.16

Die Durchsetzungsinitiative ist exakt, aber keineswegs extrem.

TA: Die Gegenkampagne zur Durchsetzungsinitiative für die Ausschaffung verurteilter krimineller Ausländer vermittelt den Eindruck, es handle sich beim Volksbegehren um ein veritables Attentat auf unser Staatsgefüge: «Unverhältnismässig», «undemokratisch», ja «barbarisch» und «extrem» sei das Anliegen. Weil die Gegner mit völkerrechtlichen Argumenten nicht durchdringen, sprechen sie jetzt gar von den Kosten. Wie wenn unsere Justiz je kostenbewusst gearbeitet hätte! Tatsache ist, dass uns die nicht ausgewiesenen ausländischen Kriminellen als Wiederholungstäter und Nutzniesser von unzähligen Therapie-, Betreuungs- und Integrationsprogrammen ein Mehrfaches kosten. Auch die Aufstockung der Polizeikorps, der Strafverfolgungsbehörden oder der Alarm- und Sicherheitsvorrichtungen für Ein­familienhäuser, Geschäftsräume und den öffent­lichen Verkehr geht in die Milliarden.

28.1.16

Barbarisch

Das ist ein gefährlicher Kampf um die Stärke unserer direkten Demokratie. Die Gegenpropaganda fährt alles hoch, was sie mobilisieren kann, inklusive Verwirrung- und Lügenpropaganda! Das ist noch nicht ausgestanden!

Barbarisch (von Alexander Steinacher 25.01.16)
Diese Definition finden zweihundert Leute; Künstler, Historiker, Wirtschaftsleute, Schriftsteller und Kirchenleute - für eine Volksinitiative, also für den verfassungsmässigen Auftrag von 100'000 anderen Leuten, das gesamte Volk über ein Problem, bzw. Lösungen mit neuen Gesetzen abstimmen und damit entscheiden zu lassen.
In der Ankündigung der Kampagne (auf Titelseite der Medien wie Tagesanzeiger...) steht dann entlarvend: „Der Appell hat zum Ziel, die Zivilgesellschaft gegen die SVP zu mobilisieren."
Aha, es geht also gar nicht darum, eingewanderte Menschen mit antibarbarischem, nämlich nicht demokratischem Gesellschaftshintergrund, und daher unserer barbarischen Inititativ-Demokratie schwer integrierbar, ein Retourticket in ihre Heimat, ihre psychosoziale, genetische „Kultur" zu spenden, es geht allein um die hehre Aufgabe, der SVP mithilfe von massenhaft gut gewaschenen Mitläufergehirnen den Meister zu zeigen!

TA: Sag mir, wie hältst du es mit den Ausländern? Es ist alles etwas verwirrend. Hat man den Kopf beim Lesen des Auslandteils der Zeitung nicht ganz beieinander, fallen Zuordnungen plötzlich schwer. Da fordert ein Politiker, ein deutscher, von seiner Kanzlerin, endlich die Flüchtlingszahlen zu senken. Er fordert mehr Härte gegen die Ausländer, schnellere Abschiebungen, mehr Geld für Justiz und Polizei. Hundertmal gelesen, hundertmal gehört: Die Forderung nach mehr Härte (endlich mehr Härte!) ist in der Schweiz seit Jahrzehnten Bestandteil des SVP-Repertoires. Zum wem also gehört der Deutsche? CSU? AFD? Ein sanfter Pegidaist? Zitat aus: http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/sag-mir-wie-haeltst-du-es-mit-den-auslaendern/story/20977358

TA: Durchsetzungsinitiative sei «barbarisch». 200 Personen lancieren eine neue Kampagne gegen die Durchsetzungsinitiative der SVP. Sie wollen «breiten Widerstand wecken». Die Initianten sind indes keine Unbekannten. http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Durchsetzungsinitiative-sei-barbarisch/story/17319545

26.1.16

Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative) vom 28. Februar 2016

Die Initiative verlangt die wortgetreue und fristgerechte Umsetzung der Ausschaffungsinitiative http://www.politnetz.ch/abstimmungen/2010-11-28/2/ausschaffungsinitiative, welche von Volk und Ständen am 28. November 2010 angenommen wurde.
Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)' 

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19991 werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 9 (neu)
9. Direkt anwendbare Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern)

1 Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

I. Landesverweisung

1. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB2), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);
c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
d. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);
e. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);
f. Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);
g. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);
h. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264b–264j StGB);
i. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19513 (BetrRG).

2. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind:
a. einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);
b. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB);
c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);
d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);
f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);
g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);
h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);
j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);
k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20054;
l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetrRG.

3. Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Ziffer 2 noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.
4. Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 StGB) begangen wird.
5. Die Person, gegen die rechtskräftig eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verliert, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, das Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz.

II. Ausreisefrist und Einreiseverbot

1. Mit Aussprache einer Landesverweisung setzt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person eine Ausreisefrist und belegt sie gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot.
2. Bei einer Verurteilung nach Ziffer I.1 ist die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 10 Jahre anzusetzen.
3. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.

III. Vollzug

1. Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen.
2. Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung entgegenstehen.
3. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.
4. Werden Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig.

IV. Verhältnis zum Völkerrecht

Die Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten gehen dem nicht zwingenden Völkerrecht vor.6

V. Sozialmissbrauch

1. Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
2 Absatz 1 ist direkt anwendbar.
________________________
1 SR 101
2 SR 311.0
3 SR 812.121
4 SR 142.20
5 SR 142.31
6 Die Volksinitiative vom 28. Dezember 2012 "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)" (BBl 2012 7371) wurde von der Bundesversammlung als teilweise gültig erklärt. Der vorgeschlagene Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 1 Ziffer IV zweiter Satz der Bundesverfassung ist ungültig und wird nicht zur Abstimmung unterbreitet. Der Satz lautet wie folgt: "Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermord, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod und Folter drohen" (BBl 2015 2701).

19.1.16

Durchsetzungsinitiative: Richter wollen politisieren

Der Fraktionschef der SVP, Adrian Amstutz, kritisiert die Gegner der Durchsetzungs-Initiative harsch. Er sagt, sie würden dem Volk Lügengeschichten auftischen. Zudem gebe es Richter, die sich über das Volk stellen wollten. 
Artikel lesen: http://www.ch-libre.ch/bilder/RichterPolitisieren.jpg






Tagblatt: Einige Richter wollen politisieren. 19.01.2016. http://www.tagblatt.ch/meta/epaper/epaper_issues/epa5743,20584

18.1.16

Rechtsprofessor: Gerichte sollen Durchsetzungsinitiative ignorieren.

Rechtsprofessor: Gerichte sollen Durchsetzungsinitiative ignorieren. 16.0.16
von Alexander Steinacher, Thalwil
Titel auf den Massenmedien. Der Rechtsprofessor ist Daniel Thürer. Ihm begegnen wir nicht
zum ersten mal, wenn es darum geht, die Rechte des Volkes, unsere demokratischen
Grundrechte in Frage zu stellen.
Insofern könnte man ihm noch recht geben, wenn er sagt, „Gerichte sollen
Durchsetzungsinitiative ignorieren". - Denn, eine Volksinitiative geht die Gerichte schlicht
nichts an (Gewaltentrennung) Jeder Gerichts-Mitarbeiter oder Richter kann privat seine
Ansichten vertreten und als Staatsbürger seine Stimme abgeben. Die Gerichte haben sich
danach einfach strikt an das geschriebene Recht zu halten, Bundesverfassung und Gesetze.
Welche Gesetze wir hier haben wollen, bestimmt immer roch der Souverän.
Zur Erinnerung; Verfassungsinitiativen sind die höchste demokratische
Korrekturmöglichkeit für den Souverän, wenn der Bundesrat seiner verfassungsmässigen
Aufgabe nicht nachkommt und das vom Volk gewählte Parlament seine Aufsichtspflicht*
verschläft und aus vom Volksinteresse abweichenden Partialinteressen vernachlässigt.
Gewissermassen – entweder – die Notbremse, oder die Notmotivation an die Exekutive!

3.12.10

Kriminelle Ausländer konsequent ausschaffen

Der Schweizer Souverän hat am 28. November 2010 der Gesetzgebung und der Justiz einen klaren Auftrag erteilt. Kriminelle Ausländer, die eines Verbrechens verurteilt wurden, sollen konsequent weggewiesen und aus der Schweiz ausgeschafft werden. Die schweren Verbrechen wurden im Initiativtext erwähnt. In der nun folgenden Ausgestaltung des Gesetzes werden die Bedingungen für die Ausschaffung näher genannt und weitere Vergehen hinzugefügt werden. Wir sehen in der Umsetzung keine Schwierigkeiten. Ein vom Gericht zu einer bedingten oder unbedingten Strafe verurteilter Ausländer wird automatisch zur Aussachaffung verurteilt werden müssen, sofern Ausnahmebestimmungen des zwingenden Völkerrechts (z.B. Todesstrafe im Herkunftsland) oder bestehender internationaler Verträge (Personenfreizügigkeit mit EU) dies nicht zulassen.
 
Zitat: "Das Abstimmungsresultat zeigt () das grosse Unbehagen der Bevölkerung gegenüber der Einwanderungspolitik der letzten Jahre. Die Öffnung der Grenzen, der freie Personenverkehr mit der EU und eine zu lasche Asylpolitik haben zu einer unkontrollierten Einwanderung geführt, die grosse Probleme mit sich bringt. Diesbezüglich ist klarer Handlungsbedarf gegeben. Die Schweiz muss ihre Handlungsfähigkeit zurückgewinnen. - Von jeder Person, die in die Schweiz einwandert, ist zu erwarten, dass sie in einer Vereinbarung unsere Verfassung und unsere Rechtsordnung respektiert.-
Wie zu erwarten, melden sich nun auch wieder jene Kreise zu Wort, die einer Einschränkung der Volksrechte das Wort reden. Materielle Vorprüfungen von Volksinitiativen, die Ausweitung der Ungültigkeitsgründe oder die Einführung eines Verfassungsgerichts sollen letztlich dazu dienen, das Initiativrecht zu relativieren und schrittweise zurückzubinden. Damit soll das Volk weniger Einfluss auf die Politik haben. Diesen Tendenzen ist entschieden entgegenzutreten." schweizerzeit.ch: Klarer Auftrag vom Volk. Kriminelle Ausländer konsequent ausschaffen.

28.11.10

Resultate Abstimmungen vom 28. Nov. 2010

Eidgenössische Vorlagen vom 28. November 2010:
- Ausschaffungs-Initiative: Angenommen. JA 52.4 %. NEIN 47.1 %
- Gegenvorschlag zur Ausschaffungs-Initiative: Abgelehnt. JA 45.8 %. NEIN 54.2 %
- Steuergerechtigkeits-Initiative. Abgelehnt. JA 41.5 %. NEIN 58.5 %
NZZ: Zwei Volksbegehren und ein Gegenvorschlag

10.11.10

Plakate mutwillig zerstört.

In Grenchen würden die Plakate der Befürworter der Ausschaffungsinitiative massiv beschädigt und zerstört, berichtet grenchen.net. Die Zerstörung von Wahl- oder Abstimmungsplakaten hatte in der letzten Zeit massiv zugenommen. Die Täter sind im anti-demokratischen linken Milieu zu suchen.

JA zur Ausschaffungsinitiative - mehr Sicherheit für alle!

politonline.ch schreibt: Mit der Ausschaffungsinitiative können wir Ausländer, die in unserem Land schwere Verbrechen begehen, endlich konsequent ausweisen. - Nur mit der Initiative besteht ein Zwang zur konsequenten Ausschaffung. Die Initiative enthält im Gegensatz zur heutigen Regelung keine »kann«-Formulierung und im Gegensatz zum Gegenentwurf keine völkerrechtlichen und grundrechtlichen Ausnahmeregelungen, welche in der Praxis zur Verhinderung von Ausschaffungen führen werden. Der Gegenentwurf lässt den Behörden einen viel zu grossen Ermessensspielraum. .........mehr

6.11.10

Argumente für die Ausschaffung krimineller Ausländer.

Die Argumente auf einen Blick:
 
Ja zur Volksinitiative „Für die Ausschaffung krimineller Ausländer“
  • Ja zur konsequenten Ausschaffung krimineller Ausländer: Nur die Ausschaffungsinitiative führt wirklich zu einer einheitlichen und konsequenten Ausschaffungspolitik.
  • Ja zu mehr Sicherheit durch weniger Ausländerkriminalität: Wer sich nicht an unsere Regeln hält, muss die Schweiz verlassen. Die drohende Ausschaffung wird auch präventiv für mehr Sicherheit im Land sorgen.
  • Ja zur Sicherung unserer Sozialwerke durch Senkung des Sozialmissbrauchs: Nur die Drohung mit der Ausschaffung kann den Sozialmissbrauch durch Ausländer wirkungsvoll senken.
  • Ja zum Schutz von integrierten Ausländern: Anständige und integrationswillige Ausländer sind von der Initiative nicht betroffen und werden nicht mehr länger durch kriminelle Landsleute in Verruf gebracht.
 Nein zum Verhinderungs-Gegenentwurf zur Volksinitiative
  • Nein zur richterlichen und bürokratischen Verhinderung von Ausschaffungen: Im Gegenentwurf verhindern unzählige Rekursmöglichkeiten konsequente Ausschaffungen.
  • Nein zur Verankerung der Integrationsförderung in der Verfassung: Der Gegenentwurf beinhaltet teure und sinnlose Integrationsvorschriften für Bund, Kantone und Gemeinden. Integrationsarbeit ist vorab und zur Hauptsa che durch die zugewanderten Ausländer selber zu erbringen.
  • Nein zur schnellen Rückkehr in die Schweiz: Im Gegenentwurf fehlt eine Minimalfrist für Einreisesperren. Somit könnte ein krimineller Ausländer kurz nach seiner Ausschaffung bereits wieder in die Schweiz zurückkehren.
Lesen Sie mehr: ausschaffungsinitiative.ch

28.10.10

Mehr Sicherheit: JA zur Ausschaffungs-Initiative.

Bei der Ausschaffungsinitiative geht es vor allem um die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung und keinesfalls um Diskriminierung von Ausländern. Es ist klar, dass Ausländer, die schwerste Verbrechen begangen haben, das Gastrecht verspielt haben und das Land zwingend verlassen müssen. Die allzu gutmütige Rechtsprechung der Schweizer Gerichte verhängt häufig milde Strafen ohne Ausweisung, so wie es die Verfassung vorschreibt. Die Initiative schafft Klarheit: auf die Verurteilung eines schwerkriminellen Ausländers folgt zwingend die Ausweisung ohne Wenn und Aber.
Stimmen Sie JA zur Ausschaffungs-Initiative. Stimmen Sie Nein zum Gegenvorschlag, der nichts bewirkt und sogar die Verbrecher noch in Schutz nimmt.

18.10.10

Wortlaut der Ausschaffungsinitiative


Wortlaut des vorgeschlagenen Artikel der Ausschaffungsinitiative.
I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 121 Abs. 3-6 (neu)


3 Sie (= die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.
5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5 – 15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.
6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

II 

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern)
Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3–6 durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen

Mit der Ausschaffungsinitiative können wir Ausländer, die in unserem Land schwere Verbrechen begehen, endlich konsequent ausweisen. So stimmen Sie richtig ab:
- JA zur Ausschaffungsinitiative - mehr Sicherheit für alle!
- NEIN zum Verhinderungs-Gegenentwurf!

61,5 Prozent der 1011 in dieser Woche befragten Personen würden der Initiative zustimmen, wenn die Abstimmung heute wäre. 

Volksabstimmung vom 28. November 2010.


Am 28. November 2010 werden dem Schweizer Volk zwei Vorlagen zur Abstimmung vorgelegt: 

1) "Ausschaffungsinitiative" und Gegenentwurf der Bundesversammlung

2) "Steuergerechtigkeits-Initiative"
 
Die Ausschaffungsinitiative will Ausländerinnen und Ausländern automatisch das Aufenthaltsrecht entziehen, wenn sie bestimmte Straftaten begangen oder missbräuchlich Sozialleistungen bezogen haben. Der Gegenentwurf des Parlaments nimmt das Anliegen der Initiative auf, stellt aber auf die Schwere einer Tat ab.
 
Die Steuergerechtigkeits-Initiative der Sozialisten will für hohe Einkommen und Vermögen für die ganze Schweiz Mindeststeuersätze einführen. Bundesrat und Parlament empfehlen, die Initiative abzulehnen.

Referenz: admin.ch: Volksabstimmung vom 28. November 2010