15.2.16

Rechtsstaat und Demokratie. Abstimmung Durchsetzungsinitiative 28. Februar 2016.

Die Vorstellung vom dummen Volk, das nicht in der Lage sei, statt einer Elite urteilen zu können und deshalb nicht in der Lage sei, sich selbst eigene Gesetze zu geben, kommt aus der autoritären Mottenkiste des Mittelalters – egal ob von links oder rechts propagiert. Der Bürger soll systematisch so eingeschüchtert werden, dass er sich nicht getraut, selbst zu urteilen. Er gibt dann seine Mündigkeit an autoritär und selbstgerecht auftretende Besserwisser ab........
Im Bundesbüchlein zur kommenden Abstimmung am 28. Februar 2016 lese ich auf Seite 27 eine überraschende Definition von Demokratie, die in der schweizerischen Demokratie fehl am Platz ist. Sie erklären dort, dass in einer Demokratie das Parlament die Gesetze macht......
Entscheidend für eine eigentliche Demokratie ist, dass alle Gesetze vom Volk ausgehen und nur stellvertretend ein Parlament versucht, den Willen der Bürger umzusetzen. Falls das dem Parlament aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, sei es aus Machtgründen, aus Parteisolidarität statt Bürgersolidarität, aus Manipulation durch Verwaltung oder Interessengruppen, aus Unkenntnis der Materie oder Unverstand, gibt es das Referendum, um den Willen der Mehrheit der Bürger herauszufinden und dabei zu erfahren, ob das Parlament den Volkswillen erfasst hat oder eben nicht.....
Sind Sie so weit von der Realität entfernt, dass Sie vergessen, dass im Schweizerischen Rechtsstaat das Volk die Gesetze macht und das auf allen Ebenen - ja dass die Direkte Demokratie in der Schweiz genau dies immer zum Ziel hatte? Und sind Sie sich bewusst, dass diese Selbstbestimmung in der ganzen Geschichte der Schweiz immer wieder von Neuem gegen Ansprüche von Eliten in der Schweiz durchgesetzt werden musste? .....
Diethelm Raff, Präsident Verein für Direkte Demokratie. E-Mail: diethelm.raff@bluemail.ch
Lesen Sie den ganzen Artikel "Rechtsstaat und Demokratie"
http://www.ch-libre.ch/neuebeitraege/rechtsstaat_und_demokratie.pdf

14.2.16

Statt die Verbrecher die Bürger schützen.

Die Härtefallklausel im vom Parlament vorgeschlagenem Gesetz führt weiterhin zu Kuscheljustiz, so wie sie seit Jahren praktiziert wurde. Da werden Mörder auf Urlaub geschickt und Vergewaltiger mit Therapien verhätschelt. Wir sind für härtere Urteile im allgemeinen und unbedingten Landesverweis für ausländische Straftäter.
Die Gegner der Ausschaffungsinitiative ohne Täterschutzklausel haben keine guten Argumente. Sie reden von Bagatelle-Delikten und Umständen, die einen Täter entschuldigen.
Zitat: Derzeit kümmert sich alles, was Rang und Namen haben will, geradezu rührend um den Schutz ausländischer Verbrecher. Diese sogenannt ‹namhaften› Personen zählen sich zur Elite des Landes. Sie fühlen sich dem einfachen Bürger überlegen. Die Durchsetzungsinitiative müsse zum Schutz der Täter abgelehnt werden. Um den Schutz künftiger Opfer der gravierenden Kriminalität aber kümmert sich niemand. Wer schützt unsere Frauen, Kinder, Bekannten vor Mördern, Totschlägern, Sexualdelinquenten, Drogenhändlern, Einbruchdieben? – Was bietet genügend Abschreckung? Genau die Durchsetzungs-Initiative!
Sollte die Durchsetzungs-Initiative am 28. Februar 2016 abgelehnt werden, träte die Täterschutzklausel – beschönigend ‹Härtefallklausel› genannt – in Kraft. Diese würde für ALLE ausländischen Schwerkriminelle gelten, das heisst eine Ausschaffung erfolgt nur dann, wenn der Richter findet, diese sei für den Kriminellen nicht zu hart. Damit geht der heutige Larifari weiter. An die Opfer denkt niemand.
....ganzen Artikel lesen....http://www.blick.ch/news/politik/durchsetzungs-initiative-duell-der-titanen-id4683190.html
Zitat Christoph Blocher aus "Duell der Titanen". http://www.blick.ch/news/politik/durchsetzungs-initiative-duell-der-titanen-id4683190.html

13.2.16

Zweite Gotthardröhre nötig für das Tessin und die Umwelt.

vimentis.ch: Leider ist der Kampf um die zusätzliche Gotthardröhre nicht fer­tig. Ei­nige wol­len die Natur ret­ten, indem sie ein zusätzliches Tun­nel ver­hin­dern wollen.
Während des Baus werden also viel mehr Autos über die Passstrasse fahren, was für die Umwelt eine Katastrophe wäre. Zudem nach der Renovierung bei einem Unfall im Tunnel keine Ausweichmöglichkeit ausser nochmals die Passstrasse, oder die Autos stauen sich kilometerweise vor den Tunnels, was einen CO2 Ausstoss bewirkt, der kaum zu überbieten ist.
Die Verladung auf die Schiene ist keine Lösung, da viele, vor allem ausländische Touristen nichts zahlen wollen. (Deutsche Autocars zum Beispiel machen fast nur Rast auf Parkplätzen mit Gratis- WC).
.....weiter lesen..https://www.vimentis.ch/d/dialog/readarticle/2-gotthardroehre-noetig-fuer-das-tessin-und-die-umwelt/

Angriff auf die direkte Demokratie

Politblog im Tagesanzeiger vom 14.4.2014 von Rechtsprofessorin Cesla Amarelle (SP-NR). Kommentar von Alexander Steinacher 14.4.2014
Ein paar Aussagen, die von der Professorin gemacht werden, können (nichts Neues) als erneuten, subtilen (suggestiven) Angriff auf die direkte Demokratie entlarvt werden. Einige Blog-Teilnehmer merken das nicht, andere hauen voll in die geöffnete Kerbe. Aber die direkte Demokratie wird auch vehement verteidigt.
Daher ein paar Fragwürdigkeiten aus dem Artikel, die den weiteren Versuch von suggestiver Zersetzung des demokratischen Selbstbewusstseins deutlich machen:
Der Titel: „Das Volk steht nicht über der Demokratie" ist bereits ein richtungsweisendes Absurdum; Ohne Volk gibt es keine Demokratie. Demokratie kann nur vom Volk entwickelt werden. Der daraus möglich resultierende Rechtsstaat auch.Ein paar Aussagen die von der Professorin gemacht werden, können (nichts Neues) als erneuten, subtilen (suggestiven) Angriff auf die direkte Demokratie entlarvt werden. Einige Blog-Teilnehmer merken das nicht, andere hauen voll in die geöffnete Kerbe. Aber die direkte Demokratie wird auch vehement verteidigt.
Daher ein paar Fragwürdigkeiten aus dem Artikel, die den weiteren Versuch von suggestiver Zersetzung des demokratischen Selbstbewusstseins deutlich machen:
Der Titel: „Das Volk steht nicht über der Demokratie" ist bereits ein richtungsweisendes Absurdum; Ohne Volk gibt es keine Demokratie. Demokratie kann nur vom Volk entwickelt werden. Der daraus möglich resultierende Rechtsstaat auch.
......weiterlesen...http://www.ch-libre.ch/neuebeitraege/volknichtueberdemokratie.pdf
Das Volk steht nicht über der Demokratie. Von Cesla Amarelle, 14. April 2014
http://blog.tagesanzeiger.ch/politblog/index.php/25423/das-volk-steht-nicht-ber-der-demokratie/

6.2.16

Arena: Sommaruga und Caroni in Bedrängnis.

Am Freitag 5. Februar 2015 standen sich in der Arena des Schweizer Fernsehens Befürworter und Gegner der Ausschaffungsinitiative (Durchsetzungsinitiative) gegenüber. Für Brunner und Rutz der SVP war es ein leichtes Spiel, die schlecht vorbereiteten Gegner Sommaruga und Caroni in Bedrängnis zu bringen.
Rasch war Sommaruga der Verdruss im Umgang mit ihren SVP-Gegnern anzusehen. Schon nach zehn Minuten, als Toni Brunner anfing, konsequent von der «Täterschutzklausel» zu sprechen und die Parole «Weniger Kriminelle, mehr Sicherheit» mantraartig zu wiederholen, war Sommarugas Geduld am Ende, was sich in genervtem Gesichtsausdruck zeigte, wann immer sie dachte, nicht im Bild zu sein.
Von da an hatten Brunner und Rutz die Sympathien sowohl des Studio- als auch des TV-Publikums in der Tasche und die Debatte gewonnen. Denn Sommarugas Flankenschutz Caroni machte auch den gravierenden Fehler, schlecht vorbereitet mit den immergleichen und nachweislich falschen Fallbeispielen von Bagatelldelikten um sich zu werfen, die gemäss Durchsetzungs-Initiative angeblich zur Ausschaffung führten (Fenster im Gartenhäuslein einschlagen und Schoggistängeli stehlen etc.).
.....weiter.....http://www.watson.ch/!659932727?utm_medium=earned&utm_source=facebook&utm_rainbowunicorn=0&utm_campaign=share-tracking
SRF-Aufnahme abspielen: http://www.srf.ch/play/tv/arena/video/arena-vom-05-02-2016?id=ad472fe3-2fef-4840-99b1-6b54895e0d35

Keine Kuscheljustiz und keine Härtefallklausel !

Ein Ja zur Ausschaffung krimineller Ausländer ! Keine Kuscheljustiz und keine Härtefallklausel, die Täter schützt und Opfer verhöhnt.

61% aller Vergewaltigungen werden von Ausländern verübt! Wir wollen, dass schwerkriminelle Ausländer und Wiederholungstäter ohne Wenn und Aber ausgeschafft werden. Im SonntagsBlick hat selbst SP-Ständerat Jositsch eingeräumt, dass die Härtefallklausel für solche Schwerverbrecher nicht hätte eingeführt werden dürfen:

Wenn man den Gegnern der Durchsetzungsinitiative gut zuhört hat man den Eindruck, "kriminell zu sein" sei ein anerkanntes Menschenrecht für jeden Ausländer in der Schweiz. Deshalb seine eine Ausschaffung von ausländischen Straftätern juristisch und moralisch verwerflich und sogar unchristlich. Weder in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch in der christlichen Bibel findet sich aber ein solches Postulat.

5.2.16

JA zur Auschaffungsinitiative ohne Härtefall-Klausel

Wer traut noch der Kriminalstatistik ? Die Kriminalität gehe zurück. Das kann nicht stimmen. Fragen Sie einen ehrlichen Polizisten.
Politblog: Wir haben ein grosses Gewaltproblem in der Schweiz. Das wahre Ausmass der Gewalt wird von den Behörden und der Politik verschwiegen und verharmlost. Dazu kommt, dass zahlreiche, auch schwere Delikte nicht mehr angezeigt werden, mangels Vertrauen in den Staat, die Täterschaft zu ermitteln und das Delikt adäquat zu ahnden.
Die Frage, wer die Täter sind, versucht die Politik immer wieder elegant zu umgehen. Tatsache aber ist, dass bei physischen Gewaltdelikten (Raub, Körperverletzungen, Tätlichkeiten etc.) und dem Handel mit Heroin und Kokain der Anteil an Personen mit Migrationshintergrund, inklusive eingebürgerter Personen, bei weit über 80 Prozent liegt. Der Grossteil der Gewalttäter stammt aus der Balkanregion. Doch Täter aus den Maghreb-Staaten holen mit grossem Tempo auf. Solche Tätergruppierungen bedrohen, berauben oder verprügeln oft grundlos einzelne Personen oder Personen in kleineren Gruppen. Obschon in vielen Fällen die Polizei schnell vor Ort ist, können die meisten Täter fliehen. Auf Anzeigen wird immer öfter verzichtet und eine Anzeigepflicht besteht nicht. Die Übergriffe werden nicht aktenkundig.

4.2.16

Die Durchsetzungsinitiative ist exakt, aber keineswegs extrem.

TA: Die Gegenkampagne zur Durchsetzungsinitiative für die Ausschaffung verurteilter krimineller Ausländer vermittelt den Eindruck, es handle sich beim Volksbegehren um ein veritables Attentat auf unser Staatsgefüge: «Unverhältnismässig», «undemokratisch», ja «barbarisch» und «extrem» sei das Anliegen. Weil die Gegner mit völkerrechtlichen Argumenten nicht durchdringen, sprechen sie jetzt gar von den Kosten. Wie wenn unsere Justiz je kostenbewusst gearbeitet hätte! Tatsache ist, dass uns die nicht ausgewiesenen ausländischen Kriminellen als Wiederholungstäter und Nutzniesser von unzähligen Therapie-, Betreuungs- und Integrationsprogrammen ein Mehrfaches kosten. Auch die Aufstockung der Polizeikorps, der Strafverfolgungsbehörden oder der Alarm- und Sicherheitsvorrichtungen für Ein­familienhäuser, Geschäftsräume und den öffent­lichen Verkehr geht in die Milliarden.

28.1.16

Barbarisch

Das ist ein gefährlicher Kampf um die Stärke unserer direkten Demokratie. Die Gegenpropaganda fährt alles hoch, was sie mobilisieren kann, inklusive Verwirrung- und Lügenpropaganda! Das ist noch nicht ausgestanden!

Barbarisch (von Alexander Steinacher 25.01.16)
Diese Definition finden zweihundert Leute; Künstler, Historiker, Wirtschaftsleute, Schriftsteller und Kirchenleute - für eine Volksinitiative, also für den verfassungsmässigen Auftrag von 100'000 anderen Leuten, das gesamte Volk über ein Problem, bzw. Lösungen mit neuen Gesetzen abstimmen und damit entscheiden zu lassen.
In der Ankündigung der Kampagne (auf Titelseite der Medien wie Tagesanzeiger...) steht dann entlarvend: „Der Appell hat zum Ziel, die Zivilgesellschaft gegen die SVP zu mobilisieren."
Aha, es geht also gar nicht darum, eingewanderte Menschen mit antibarbarischem, nämlich nicht demokratischem Gesellschaftshintergrund, und daher unserer barbarischen Inititativ-Demokratie schwer integrierbar, ein Retourticket in ihre Heimat, ihre psychosoziale, genetische „Kultur" zu spenden, es geht allein um die hehre Aufgabe, der SVP mithilfe von massenhaft gut gewaschenen Mitläufergehirnen den Meister zu zeigen!

TA: Sag mir, wie hältst du es mit den Ausländern? Es ist alles etwas verwirrend. Hat man den Kopf beim Lesen des Auslandteils der Zeitung nicht ganz beieinander, fallen Zuordnungen plötzlich schwer. Da fordert ein Politiker, ein deutscher, von seiner Kanzlerin, endlich die Flüchtlingszahlen zu senken. Er fordert mehr Härte gegen die Ausländer, schnellere Abschiebungen, mehr Geld für Justiz und Polizei. Hundertmal gelesen, hundertmal gehört: Die Forderung nach mehr Härte (endlich mehr Härte!) ist in der Schweiz seit Jahrzehnten Bestandteil des SVP-Repertoires. Zum wem also gehört der Deutsche? CSU? AFD? Ein sanfter Pegidaist? Zitat aus: http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/sag-mir-wie-haeltst-du-es-mit-den-auslaendern/story/20977358

TA: Durchsetzungsinitiative sei «barbarisch». 200 Personen lancieren eine neue Kampagne gegen die Durchsetzungsinitiative der SVP. Sie wollen «breiten Widerstand wecken». Die Initianten sind indes keine Unbekannten. http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Durchsetzungsinitiative-sei-barbarisch/story/17319545

26.1.16

Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative) vom 28. Februar 2016

Die Initiative verlangt die wortgetreue und fristgerechte Umsetzung der Ausschaffungsinitiative http://www.politnetz.ch/abstimmungen/2010-11-28/2/ausschaffungsinitiative, welche von Volk und Ständen am 28. November 2010 angenommen wurde.
Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)' 

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19991 werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 9 (neu)
9. Direkt anwendbare Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern)

1 Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

I. Landesverweisung

1. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB2), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);
c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
d. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);
e. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);
f. Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);
g. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);
h. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264b–264j StGB);
i. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19513 (BetrRG).

2. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind:
a. einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);
b. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB);
c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);
d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);
f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);
g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);
h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);
j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);
k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20054;
l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetrRG.

3. Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Ziffer 2 noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.
4. Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 StGB) begangen wird.
5. Die Person, gegen die rechtskräftig eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verliert, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, das Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz.

II. Ausreisefrist und Einreiseverbot

1. Mit Aussprache einer Landesverweisung setzt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person eine Ausreisefrist und belegt sie gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot.
2. Bei einer Verurteilung nach Ziffer I.1 ist die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 10 Jahre anzusetzen.
3. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.

III. Vollzug

1. Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen.
2. Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung entgegenstehen.
3. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.
4. Werden Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig.

IV. Verhältnis zum Völkerrecht

Die Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten gehen dem nicht zwingenden Völkerrecht vor.6

V. Sozialmissbrauch

1. Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
2 Absatz 1 ist direkt anwendbar.
________________________
1 SR 101
2 SR 311.0
3 SR 812.121
4 SR 142.20
5 SR 142.31
6 Die Volksinitiative vom 28. Dezember 2012 "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)" (BBl 2012 7371) wurde von der Bundesversammlung als teilweise gültig erklärt. Der vorgeschlagene Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 1 Ziffer IV zweiter Satz der Bundesverfassung ist ungültig und wird nicht zur Abstimmung unterbreitet. Der Satz lautet wie folgt: "Als zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermord, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod und Folter drohen" (BBl 2015 2701).