Neutralität bedeutet, in einem Streit oder Konflikt keine Partei zu ergreifen, sich herauszuhalten und Unparteilichkeit zu wahren. Das Wort stammt vom lateinischen Begriff ne uter ab, was "keiner von beiden" bedeutet.
Die internationale Anerkennung der immerwährenden Schweizer Neutralität geht offiziell auf den Wiener Kongress im Jahr 1815 zurück. Historische Wurzeln wie die Niederlage in der Schlacht bei Marignano (1515) und der Westfälische Friede (1648) legten bereits den Grundstein für die Abkehr der Eidgenossenschaft von grossen Machtkämpfen.
Ein neutraler Staat (wie die Schweiz) beteiligt sich an keinen Kriegen anderer Länder und tritt keinen militärischen Bündnissen bei. Er darf keine Waffen an Konfliktparteien liefern.
Die dauernde Neutralität ist ein Instrument der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik. Sie trägt bei zum Frieden und zur Sicherheit in Europa und jenseits der Grenzen Europas. Sie dient der Sicherung der Unabhängigkeit unseres Landes und der Unverletzlichkeit des Staatsgebiets. In Übereinstimmung mit dem Neutralitätsrechts nimmt die Schweiz nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten teil.
Das Neutralitätsrecht, das in den Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 kodifiziert wurde, ist Teil des Völkergewohnheitsrechts. Es legt die Rechte und Pflichten eines neutralen Staates fest. Das wichtigste dieser Rechte ist die Unverletzlichkeit des Staatsgebiets. Zu den wichtigsten Pflichten eines neutralen Staates gehört es,
- sich der Teilnahme an Kriegen zu enthalten
- alle Kriegsparteien im Hinblick auf den privaten Export von Rüstungsgütern gleich zu behandeln
- den Kriegsparteien keine militärische Unterstützung zur Verfügung zu stellen, bspw. Verbot von kriegsrelevanten Gütern aus staatseigenen Beständen oder Söldner
- den Kriegsparteien sein Staatsgebiet nicht zur Verfügung zu stellen
Der Tag, an dem die Schweiz neutral wurde
https://www.eda.admin.ch/de/neutralitaet
Broschüre «Die Neutralität der Schweiz»PDF568.50 kB3. März 2022