Am 29. November 2026 entscheiden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über die Initiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk».
Die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sollen laut Initianten verboten werden. Es brauche eine Regelung auf Bundesebene. Damit sollen vor allem die Tiere geschützt werden. Für manche Menschen sei der Lärm störend. Es gehe auch um Sicherheit und Gesundheit von Menschen.
Feuerwerkskörper, die Lärm erzeugen, sollen eingeschränkt werden. Dies stellt kein absolutes Verbot dar. Feuerwerkskörper, die keinen Lärm erzeugen, wie zum Beispiel Bengalhölzer oder Vulkane, könnten weiterhin verkauft und verwendet werden. feuerwerksinitiative.ch
Parlament und Bundesrat sind dagegen, weil es in Gemeinden und Kantonen schon zahlreiche Vorschriften gebe.
Für Bundesrat und Parlament geht die Initiative zu weit. Feuerwerk gehört für viele am 1. August oder an Silvester zur Feier. Die Belastungen durch Feuerwerk sind auf wenige Tage im Jahr begrenzt. Sein Gebrauch ist schon heute stark reglementiert. Die Kantone und die Gemeinden können Feuerwerk zusätzlich einschränken.
Argumente der Gegner:
Einschränkungen oder Verbote für Verkauf und Verwendung von Feuerwerk sind lokal schon
möglich. Ein schweizweites Verbot schränkt Kantone und Gemeinden zu stark ein.
Feuerwerk an Feiertagen wie am 1. August oder an Silvester ist ein Brauch mit langer Tradition. Dies soll bewahrt werden.
Ein Verbot sorgt für deutlich weniger Umsatz und bedroht so die Feuerwerksbranche.
Die Initiative möchte folgenden Text und die Bundesverfassung aufnehmen:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 74a Feuerwerk
1 Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.
2 Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 197 Ziff. 154
15. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.